Verordnung über Informationspflichten
für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
- DL-InfoV)
V. v. 12.03.2010 BGBl.
I S. 267; Geltung ab 18.05.2010
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende
Informationen
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende
Informationen
§ 4 Erforderliche Preisangaben
§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel
Eingangsformel
Auf Grund des § 6c in Verbindung mit
§ 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung,
die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt
worden sind, verordnet die Bundesregierung:
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen,
die Dienstleistungen erbringen, die
in den Anwendungsbereich des Artikels
2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung,
wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer
unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung,
wenn in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene
Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme
der Dienstleistungsfreiheit im Inland
tätig werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung
zu stellenden Informationen sind in
deutscher Sprache zu erbringen. Das
gilt nicht für Informationen nach Absatz
2.
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende
Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss
ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger
vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages
oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der
Dienstleistung folgende Informationen
in klarer und verständlicher Form zur
Verfügung stellen:
1. seinen Familien- und Vornamen, bei
rechtsfähigen Personengesellschaften
und juristischen Personen die Firma
unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung
oder, sofern keine Niederlassung besteht,
eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere
Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger
ermöglichen, schnell und unmittelbar
mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere
eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse
oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen
ist, das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister
unter Angabe des Registergerichts und
der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
Name und Anschrift der zuständigen Behörde
oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung
eines reglementierten Berufs im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht
wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung,
den Staat, in dem sie verliehen wurde
und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband
oder einer ähnlichen Einrichtung angehört,
deren oder dessen Namen,
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten
allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete
Vertragsklauseln über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien,
die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung,
soweit sich diese nicht bereits aus
dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung
besteht, Angaben zu dieser, insbesondere
den Namen und die Anschrift des Versicherers
und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat
die in Absatz 1 genannten Informationen
wahlweise
1. dem Dienstleistungsempfänger von
sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder
des Vertragsschlusses so vorzuhalten,
dass sie dem Dienstleistungsempfänger
leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über
eine von ihm angegebene Adresse elektronisch
leicht zugänglich zu machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger
zur Verfügung gestellten ausführlichen
Informationsunterlagen über die angebotene
Dienstleistung aufzunehmen.
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung
zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss
der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger
auf Anfrage folgende Informationen vor
Abschluss eines schriftlichen Vertrages
oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der
Dienstleistung in klarer und verständlicher
Form zur Verfügung stellen:
1. falls die Dienstleistung in Ausübung
eines reglementierten Berufs im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht
wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer
ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten
und den mit anderen Personen bestehenden
beruflichen Gemeinschaften, die in direkter
Verbindung zu der Dienstleistung stehen
und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen,
die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte
zu vermeiden,
3. die Verhaltenskodizes, denen er sich
unterworfen hat, die Adresse, unter
der diese elektronisch abgerufen werden
können, und die Sprachen, in der diese
vorliegen, und
4. falls er sich einem Verhaltenskodex
unterworfen hat oder einer Vereinigung
angehört, der oder die ein außergerichtliches
Streitschlichtungsverfahren vorsieht,
Angaben zu diesem, insbesondere zum
Zugang zum Verfahren und zu näheren
Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt
sicher, dass die in Absatz 1 Nummer
2, 3 und 4 genannten Informationen in
allen ausführlichen Informationsunterlagen
über die Dienstleistung enthalten sind.
§ 4 Erforderliche Preisangaben
(1) Der Dienstleistungserbringer muss
dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss
eines schriftlichen Vertrages oder,
sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen
wird, vor Erbringung der Dienstleistung,
folgende Informationen in klarer und
verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. sofern er den Preis für die Dienstleistung
im Vorhinein festgelegt hat, diesen
Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten
Form,
2. sofern er den Preis der Dienstleistung
nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf
Anfrage den Preis der Dienstleistung
oder, wenn kein genauer Preis angegeben
werden kann, entweder die näheren Einzelheiten
der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger
die Höhe des Preises leicht errechnen
kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher
sind im Sinne der Preisangabenverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355)
geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 5 Verbot diskriminierender
Bestimmungen
Der Dienstleistungserbringer darf keine
Bedingungen für den Zugang zu einer
Dienstleistung bekannt machen, die auf
der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz
des Dienstleistungsempfängers beruhende
diskriminierende Bestimmungen enthalten.
Dies gilt nicht für Unterschiede bei
den Zugangsbedingungen, die unmittelbar
durch objektive Kriterien gerechtfertigt
sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz
2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz
1 oder § 4 Absatz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Information
in jeder ausführlichen Informationsunterlage
enthalten ist, oder
3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt
macht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach
der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und
Technologie
Rainer Brüderle
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